Haftet die Umzugsfirma für Schäden?

P.G. | 04.08.2023

Bei einem Umzug geht nicht selten etwas zu Bruch. Aber wer haftet, wenn durch schlecht gesicherte Möbel, unsorgfältige Behandlung oder durch ein Missgeschick Schäden entstehen?

Umzugsfirmen können ganz legal bestimmte Haftungsausschlüsse im Vertrag festhalten und dabei die Verantwortung für beschädigte Waren in gewissen Situationen von sich weisen. Worauf Sie achten müssen, um den Umzug möglichst unbeschadet über die Bühne zu bringen:

Wertvolle Gegenstände selbst zügeln

Gegenstände mit grossem finanziellen oder ideellen Wert, z.B. eine teure Vase oder das Geschenk eines Freundes, zügeln Sie am besten selbst. So vermeiden Sie böse Überraschungen. Wenn das nicht möglich ist, fotografieren Sie die Gegenstände und lassen Sie sie schätzen. Generell empfiehlt es sich, alle Möbel und wertvollen Gegenstände vor dem Umzug zu fotografieren. So können Sie beim Umzug entstandene Schäden belegen.

Schaden nach dem Umzug festgestellt

Melden Sie sich bei der Zügelfirma, wenn Sie Mängel bereits während des Umzugs feststellen. Einen Arbeitsrapport oder eine Quittung sollten Sie nur mit den durch die Zügelfirma schriftlich anerkannten Mängeln unterschreiben. Anerkennt die Zügelfirma die Mängel nicht, so sollten Sie den ausstehenden Betrag nicht direkt begleichen.

Alternativ können Sie vereinbaren, den Betrag des Schadens – sollte dieser direkt nach Arbeitsende anerkannt und bezifferbar sein – vom Gesamtbetrag in Abzug zu bringen und nur die Differenz zu zahlen. Auch hier ist ein Vermerk auf der Quittung notwendig.

Wird vor Ort keine Einigung erzielt und schriftlich festgehalten, muss eine ordentliche Mängelrüge (schriftlich dokumentierte Schäden) erfolgen.

Schäden müssen dem Umzugsunternehmen spätestens zwei bis drei Tage nach dem Umzug per Einschreiben gemeldet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Schäden bereits während des Umzugs oder erst danach entdeckt haben. Legen Sie Ihrem Schreiben Beweisfotos sowie eine Kostenschätzung bei.

Offerte und Abrechnung: Pauschal oder nach Aufwand?

Bei einem Pauschalbetrag liegt es in der Verantwortung der Umzugsfirma, eine genaue Angebotsberechnung (ggf. mittels Besichtigungstermin) vorzunehmen. Ohne Besichtigungstermin sind Ihre Angaben ausschlaggebend und sollten der Wahrheit entsprechen, ansonsten sind allfällige Mehrkosten, die daraus resultieren, von Ihnen zu tragen.

Wurde eine Offerte nach Aufwand (Stundensatz) erstellt, müssen Sie die effektiv geleisteten Stunden begleichen – vorausgesetzt, die vertraglichen Abmachungen (z.B. die Anzahl Mitarbeiter oder die Grösse des LKWs) wurden eingehalten und der Kostenvoranschlag wurde nicht erheblich überschritten.

Dôchodok

Gut zu wissen

Umzugsfirmen mit einer Betriebshaftpflichtversicherung sind nicht gezwungen, den Schaden ihrer Versicherung zu melden. Sollten diese dennoch mit dem Schadenfall betraut werden, müssen Sie eine fristgerechte Mängelrüge einreichen sowie die Schadenhöhe belegen.

Umzugsfirmen schliessen im Vertrag oder in ihren AGB die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit, d.h. versehentliche Beschädigungen, oft aus. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht kann gemäss Gesetz jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Kommt es zu einem Schaden, so haftet der Schadenverursacher nur für den Zeitwert eines Objekts. Elektroartikel z.B. sind schon nach einem Jahr weniger wert. Sie müssen im Schadenfall nachweisen, wie teuer der Gegenstand war und wann dieser gekauft wurde (z.B. anhand der Kaufquittung). Werden die Gegenstände im Zuge der Abschreibung bereits als «wertlos» eingestuft, erhalten Sie dafür keine Entschädigung.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, unterstützt Sie diese gerne beim Stellen Ihrer Forderung.

Quelle: AXA / www.axa.ch